- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
StartSicherheitVerfassungsbeschwerde gegen PolBeauftrG

Verfassungsbeschwerde gegen PolBeauftrG

Am 14. März wurde Uli Grötsch, ehemaliger Polizeibeamter in Bayern und neun Jahre lang Mitglied der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, zum ersten Polizeibeauftragten des Bundes gewählt. Initiiert wurde die Schaffung des Amts von der Partei Bündnis 90/Die Grünen, um mehr Transparenz und Kontrolle im Bereich der Polizei zu schaffen. Der oder die unabhängige Polizeibeauftragte soll Beschwerden und Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu polizeilichem Handeln in deren Interesse untersuchen und bearbeiten. Er dient zusätzlich als Ansprechpartner für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, denen in der Stelle ein Ansprechpartner außerhalb der eigenen Behörde zur Verfügung gestellt werden soll.

Die Einführung des Amts gilt als umstritten, insbesondere innerhalb der Sicherheitsbehörden. Nun wird Polizeioberkommissar Heiko Teggatz, Stellvertretender Bundesvorsitzender der DPolG, wie bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen das umstrittene Polizeibeauftragungsgesetz (PolBeauftrG) einlegen. Er hält das Gesetz zum Polizeibeauftragten im Bund ohne Verankerung im Grundgesetz für verfassungswidrig. Es sei wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nichtig. Dem neuen Amt des Polizeibeauftragten als unabhängige Stelle außerhalb der behördlichen Strukturen der Polizeien des Bundes fehle insbesondere eine Regelung im Grundgesetz, wie es für den Wehrbeauftragten mit dem Art. 45b GG existiert.

In der über zweihundert Seiten starken Beschwerde legt der Beschwerdeführer dezidiert dar, durch welche Teile des Gesetzes er sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt sieht. Dabei werden die Paragrafen 1, 4 und 6 des PolBeauftrG kritisiert. Paragraf 1 beschäftigt sich mit den Aufgaben des Polizeibeauftragten, nämlich „strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen […] aufzudecken und zu untersuchen“ und „mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten […] zu bewerten und zu untersuchen.“ Paragraf 4 führt die Befugnisse des oder der Polizeibeauftragten auf und Paragraf 6 spezifiziert das Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht sowie Bußgeld und Strafverfahren.

Aufgeführt werden in der Beschwerde unter anderem die zehn Stellungnahmen unterschiedlicher Rechtsexperten, die diese in einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat am 27. 11. 2023 vorgebracht haben. Sie vertraten in ihrer Bewertung zur Errichtung eines Amtes einer oder eines Polizeibeauftragten keine eindeutige Linie. Größtenteils stimmen die Stellungnahmen jedoch überein, dass sie die Errichtung eines Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag für nicht geboten halten. Zudem werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Zum einen sei das Amt selbst verfassungsrechtlich nicht geboten, zum anderen seine Befugnisse.

Mangelnde Ausgestaltung der Normen

Im Detail wird kritisiert, dass Normen des PolBeauftrG nicht so ausgestaltet seien, dass „die Prüfungskompetenz der oder des Polizeibeauftragten über eine bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einzelfalls hinausreicht.“ Der oder die Polizeibeauftragte werde lediglich befugt, parallel zu den ohnehin „bereits existierenden Beschwerde- und Untersuchungsmöglichkeiten eigene Untersuchungen und Bewertungen vorzunehmen.“ Einen Mehrwert sieht der Beschwerdeführer nicht, da diese immer nur auf eine Einzelfalluntersuchung beschränkt blieben. Das Ziel mit dem oder der Polizeibeauftragten eine unabhängige und nicht weisungsgebundene Stelle für Beschwerden zu Fehlverhalten oder auch zu möglichen strukturellen Missständen einzurichten, aber auch dies beschränke sich „nur auf eine reine Einzelfalluntersuchung.“ Zudem werde der Begriff der strukturellen Mängel bzw. Fehlentwicklungen nicht schlüssig definiert.

So seien auch keine entsprechenden Leitlinien im Gesetzestext zu finden. Extremistische Einstellungen von Angehörigen der Polizei würden besonders schwer wiegen, heißt es in der Gesetzesbegründung, doch, so der Beschwerdeführer, fielen auch extremistische Einstellungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Zudem können die Untersuchung, ob eine extremistische Einstellung vorliege, nur am Einzelfall erfolgen. Es verbiete sich „jedweder Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Polizeibeschäftigten“. Die hierdurch entstehende Beeinträchtigung von Polizeibeschäftigten, insbesondere in ihrer Arbeit, sei nicht hinnehmbar. Weder dürfe mit „ihren personenbezogenen Daten nach Belieben verfahren werden“, noch das PolBeauftrG „dazu missbraucht werden, die politische Einstellung der Polizeibeschäftigten auszuforschen.“

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein