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StartRechtPersonalratswahlen 2024 - Gesetzesänderungen, die es zu beachten gibt

Personalratswahlen 2024 – Gesetzesänderungen, die es zu beachten gibt

In der Zeit vom 1. März 2024 bis zum 31. Mai 2024 finden die ersten Personalratswahlen seit Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) im Jahr 2021 statt. Grund genug, sich die wesentlichen Gesetzesänderungen einmal vor Augen zu führen, damit diese im Sinne einer fehlerfreien Wahl berücksichtigt werden können.

Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes statt, so dass die Amtszeit der neuen Personalräte am 1. Juni 2024 beginnen kann. Für diese Wahlen sind insbesondere die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in der Fassung vom 15. Juni 2021 maßgebend. Für die Bundesländer gelten hingegen eigene Personalvertretungsgesetze.

Welche wesentlichen Gesetzesänderungen sind bei den Wahlen zu beachten?

Aktives Wahlrecht

Wesentliche Änderungen des BPersVG beziehen sich auf das aktive Wahlrecht, welches naturgemäß direkte Auswirkungen auf die Wahl hat, da dieses erforderlich ist, um überhaupt an der Wahl durch Stimmabgabe teilnehmen zu können.

Nach § 14 Abs. 1 BPersVG sind nunmehr alle Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltag das 16. Lebensjahr (früher: 18. Lebensjahr) vollendet haben. Ausgenommen hiervon sind, und dies ist ebenfalls neu, Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind (früher: mehr als sechs Monate), wobei es nicht darauf ankommt aus welchen Gründen die Beurlaubung erfolgte (z.B. Sonderurlaub nach § 28 TVöD oder nach §§ 15 ff. BEEG während der Elternzeit) oder ob die Bezüge während der Beurlaubung fortgezahlt werden oder nicht. Die Änderung hinsichtlich der Länge der Beurlaubung wurde angesichts der zunehmenden Flexibilisierung von Arbeitszeiten und den hierdurch ausgeweiteten Möglichkeiten längerer dienstlicher Abwesenheiten an die Praxis angepasst.

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist neu aufgenommen worden und stellt klar, dass Beschäftigte kein aktives Wahlrecht für sich beanspruchen können, die von der Möglichkeit der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch machen und sich am Wahltag in der Freistellungsphase befinden. Damit setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechungslinie des BVerwG um, nach der es dem Beschäftigten an der erforderlichen Eingliederung in die Dienststelle fehlt, wenn er dauerhaft von seiner Dienstleistungspflicht befreit ist und lediglich Bezüge entgegennimmt. Dies gilt nicht, wenn der Beschäftigte noch in der Aktivphase seiner Altersteilzeit ist, so dass diese Beschäftigten an den Wahlen teilnehmen können.

Passives Wahlrecht

Während das aktive Wahlrecht bereits Beschäftigte ausüben können, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist man erst dann wählbar (sogenanntes passives Wahlrecht), wenn

  • man das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet hat,
  • seit sechs Monaten im öffentlichen Dienst des Bundes beschäftigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2. BPersVG) und
  • das aktive Wahlrecht besitzt.

Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes zum Zeitpunkt der Wahl ununterbrochen seit mindestens sechs Monaten bestanden haben muss, erfordert dies keine ununterbrochene tatsächliche Tätigkeit, so dass auch Unterbrechungen wie Krankheit, Urlaubs- oder Elternzeit unbeachtlich sind. Relevant ist nur eine ununterbrochene rechtliche Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst des Bundes, wobei es diesbezüglich nicht darauf ankommt, auf welcher Grundlage die Zugehörigkeit basierte, also, ob ein Arbeits- oder ein Beamtenverhältnis bestand.

Während vor der Novellierung des BPerVG ein Beschäftigter nur dann wählbar war, wenn er am Wahltag sechs Monate dem Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehörde angehört hat, ist dies fortan nicht mehr erforderlich. Dienststellenwechsel innerhalb des Bundesdienstes sind ebenso unbeachtlich wie Veränderungen bei der organisatorischen Stellung der Dienststelle (z.B. Zuordnung zum Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde, Eingliederung in eine andere Dienststelle).

Zudem besteht das Erfordernis der sechsmonatigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht, wenn die Beschäftigungsdienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr bestanden hat.

Nicht wählbar sind Beschäftigte neuerdings (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), wenn sie am Wahltag noch länger als 12 Monate beurlaubt sind. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass man die Funktionsfähigkeit des neu zu wählenden Personalrats gewährleisten und eine Beeinträchtigung dadurch verhindern möchte, dass sich Beschäftigte zum Personalrat wählen lassen, die während eines wesentlichen Teils ihrer Amtszeit das Mandat gar nicht ausüben können.

Beginn der Amtszeit der im Jahr 2024 gewählten Personalräte

Unter der bis zum 15. Juni 2021 geltenden alten Gesetzeslage konnte es durchaus zu sogenannten personalvertretungslosen Zeiten kommen, da die Amtszeit der gewählten Personalräte vier Jahre nach der Wahl endete, so dass das Ende der Amtszeit durchaus zu einem Zeitpunkt eintreten konnte, zu dem gerade die regelmäßigen Wahlen (1. März bis 31. Mai) stattfanden und noch kein neuer Personalrat gewählt war.

Um einen solchen Zustand in Zukunft zu vermeiden, wurde in § 27 BPersVG nunmehr geregelt, dass der Beginn und das Ende der Amtszeit der Personalräte einheitlich auf den 1. Juni des Jahres gelegt wird, in dem die Wahlen stattfinden (§ 27 Abs. 2 BPersVG). Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Personalrat gewählt oder konstituiert sein sollte, übernimmt der amtierende Personalrat die Geschäfte bis längstens zum 31. Juli im Rahmen eines Übergangsmandats.

Praxishinweis:

Da dies zwar die Problematik der personalvertretungslosen Zeiten für die Zukunft, jedoch nicht für das aktuelle Wahljahr löst, regelt § 130 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, dass die am 15. Juni 2021 (Tag des Inkrafttretens des neuen BPersVG) bestehenden Personalvertretungen die Geschäfte so lange weiterführen, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2024.

Unproblematisch sind Personalratswahlen, die im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 15. Juni 2021 stattgefunden haben, da die entsprechenden Personalräte gemäß § 27 Abs 5 BPersVG a.F. mit den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen ohnehin neu gewählt werden und es sich dabei um die laufenden Wahlen in 2024 handelt.

Kann eine Personalratswahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums stattfinden?

Aufgrund von besonderen Umständen kann eine Personalratswahl auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums (1. März bis 31. Mai) stattfinden.

Nach § 28 Abs. 1 BPersVG ist dies der Fall, wenn:

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen oder gesunken ist;
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist;
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat oder;
  4. die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist;
  5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder;
  6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

Dabei wurde durch die Novellierung Ziffer 4 neu in das Gesetz aufgenommen.

In den Fällen der Nr. 1 bis 3 endet das Amt des Personalrats nicht mit Eintritt des Beendigungsgrunds, sondern dieser führt die Geschäfte gemäß Abs. 2 weiter bis sich der neue Personalrat konstituiert hat. Die alte Gesetzeslage hat in diesen Fällen noch auf die Wahl des neuen Personalrats abgestellt. Unter Konstituierung ist die erste Sitzung des neuen Personalrats nach der Durchführung der Wahl gem. § 36 Abs. 1 BPersVG gemeint, die der Wahlvorstand einzuberufen und bis zur Wahl des Wahlleiters zu leiten hat.

Praxishinweis:

Kein Übergangsmandat des bisherigen Personalrats besteht aber in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, so dass in diesen Fällen der Wahlvorstand bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalrats die geschäftsführende Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten des Personalrats übernimmt. Dieser ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl bzw. Auflösung des Personalrats von der Personalversammlung bzw. dem Dienststellenleiter zu bestellen. Der Wahlvorstand wiederum hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.

Wird im Jahr 2024 auch gewählt, wenn die vorherige Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums stattgefunden hat?

Hat die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums (1. März bis 31. Mai) stattgefunden, so sieht § 28 Abs. 5 Satz 1 BPersVG vor, dass der Personalrat grundsätzlich auch in dem folgenden Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahl neu zu wählen ist. Zwingende Folge ist, dass die Amtszeit vorzeitig oder verspätet endet. Dies hat den Hintergrund, dass die Personalratswahlen für alle Dienststellen einheitlich während des regelmäßigen Wahlzeitraums stattfinden sollen. Daher findet eine Angleichung der Amtszeiten von Personalräten statt, die aus unregelmäßigen Wahlen hervorgegangen sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Amtszeit eines Personalrats, der nach Inkrafttreten der Novellierung des BPersVG am 15. Juni 2021 gewählt wurde, mit Ablauf des 31. Mai 2024 endet.

Praxishinweis:

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Amtszeit des Personalrats noch nicht ein Jahr betragen hat, d.h. die Wahl erst nach dem 1. März 2023 stattgefunden hat, denn in diesem Fall wird der neue Personalrat erst im übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahl, also im Jahr 2028, gewählt. 

Fazit

Damit die Personalratswahl 2024 reibungslos abläuft, sollten sich die Beteiligten jetzt über die wichtigsten Punkte, wie den festgelegten Wahlzeitraum, die Wahlberechtigten und die Wählbarkeit von Beschäftigten genau informieren. Diesbezügliche Fehler sind nicht nur ärgerlich, sondern können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Zudem sollte geprüft werden, ob die letzte Wahl vor dem 1. März 2023 stattfand, da nur dann in diesem Jahr überhaupt eine Wahl stattfinden muss.  

Der Autor des Gastbeitrags ist Dr. Björn Braun von der Küttner Rechtsanwälte Partnergesellschaft.

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